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Wiederbeschaffungswert
Der Wiederbeschaffungswert bemisst die Kosten für ein Ersatzgut vergleichbarer Art, Güte, Alter und Ausstattung am relevanten Markt zum Schadenzeitpunkt, nicht den ursprünglichen Kaufpreis oder den reinen Neuwert des beschädigten Gutes. Bei Fahrzeugen wird er vom Gutachter ermittelt und umfasst für Verbraucher auch Handelsspanne und Umsatzsteuer. Liegt ein wirtschaftlicher Totalschaden vor, zahlt der Versicherer üblicherweise den Wiederbeschaffungswert abzüglich eines verbleibenden Restwerts. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung dürfen die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert um maximal 30 Prozent übersteigen, die sogenannte 130-Prozent-Grenze, allerdings nur bei fachgerechter Komplettreparatur und mindestens sechsmonatiger Weiternutzung des Fahrzeugs.
Abkürzung:
Quelle:
§ 52 VVG; BGH, Urt. v. 15.02.2005, VI ZR 172/04; Urt. v. 10.07.2007, VI ZR 258/06.