Das Parteigutachten wird privat beauftragt, Beweisfragen und Vergütung werden dabei frei zwischen Auftraggeber und Sachverständigem ausgehandelt. Prozessual gilt es nicht als eigenständiger Sachverständigenbeweis, sondern als qualifizierter Parteivortrag, der ein Verfahren vorbereiten oder ein bereits vorliegendes Gerichtsgutachten in Frage stellen kann. Auch beim Parteigutachten muss ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger unparteiisch arbeiten, ständige Geschäftsbeziehungen oder eine Verwandtschaft zum Auftraggeber können die Verwertbarkeit im späteren Verfahren einschränken. In der Praxis ordnen viele IHK-Sachverständigenordnungen die Rolle des Sachverständigen ausdrücklich in die zwei Varianten Privatgutachter und Gerichtsgutachter ein.