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Gerichtsgutachten für Schienenfahrzeuge und Infrastruktur

Für Schienenfahrzeuge und Eisenbahninfrastruktur gibt es kaum öffentlich bestellte Sachverständige. Gerichte greifen in solchen Fällen auf Fachleute zurück, deren besondere Sachkunde im System Bahn nachgewiesen ist. Dr. Thomas Steiner ist von deutschen Gerichten wiederholt als Sachverständiger bestellt worden.
Ein gerichtliches Gutachten beantwortet nicht die Frage, die eine Partei gern beantwortet hätte, sondern die Beweisfrage aus dem Beweisbeschluss. Daran scheitern Gutachten regelmäßig, weil sie darüber hinausgreifen oder Teile davon offenlassen. Wir arbeiten strikt am Beweisbeschluss entlang und stellen unsere Feststellungen so dar, dass sie einer Anhörung im Termin standhalten.
Ein Gutachten, das im Termin nicht erläutert werden kann, hat das Verfahren nicht weitergebracht.

Worum es bei Gerichtsgutachten geht

Das Gericht bestimmt mit dem Beweisbeschluss, was zu klären ist. Wir prüfen zuerst, ob die Beweisfrage technisch beantwortbar ist und welche Anknüpfungstatsachen dafür feststehen müssen. Fehlen Unterlagen oder hat sich der Zustand des Objekts seit dem Ereignis verändert, teilen wir das dem Gericht mit, statt die Lücke durch Annahmen zu schließen.

Für bahnspezifische Fragestellungen sind öffentlich bestellte Sachverständige selten. § 404 Abs. 2 ZPO lässt die Bestellung anderer Sachverständiger zu, wenn besondere Umstände es erfordern, und im System Bahn ist das regelmäßig der Fall. Dr. Thomas Steiner ist nach DIN EN ISO/IEC 17024 personenzertifiziert und von der Deutschen Akkreditierungsstelle als Fachexperte für den Schienenverkehr benannt. In dieser Rolle prüft er im Auftrag der DAkkS die Fachkompetenz von Inspektions- und Zertifizierungsstellen, etwa im Anwendungsbereich der ECM-Verordnung (EU) 2019/779 und bei der Zulassung von Bahnfahrzeugen und Bahninfrastruktur.

Typische Einsatzfälle


Die Beweisfrage berührt Bahntechnik, für die kein Sachverständiger gelistet ist
Ein vorliegendes Gutachten wird von einer Partei fachlich angegriffen
Streitig sind Ursache und Zurechnung eines Schadens am Fahrzeug oder am Oberbau
Im selbständigen Beweisverfahren muss ein Zustand vor der Instandsetzung gesichert werden
Technische Sachverhalte müssen für ein nicht fachkundiges Gericht verständlich werden
Die Feststellungen sollen im Termin mündlich erläutert werden
Vorgehen

Unser Vorgehen

Ein Gerichtsgutachten folgt einem strukturierten Ablauf aus Aktenprüfung, technischer Untersuchung und gutachterlicher Bewertung, ausgerichtet an den Anforderungen des jeweiligen Verfahrens.
01
Erstgespräch & Einordnung
Klärung von Anlass, Anlage und Fragestellung: Um welches Fahrzeug, welche Infrastruktur oder welche Anlage geht es, was soll bewertet werden und für wen? Dabei wird auch geklärt, ob ein Gutachten, eine Stellungnahme oder eine technische Expertise das passende Format ist und welche Unterlagen benötigt werden. Auf dieser Basis erhalten Sie eine Einschätzung zu Umfang, Ablauf und Aufwand.
02
Unterlagenprüfung
Sichtung der technischen Dokumentation, darunter Pläne, Zeichnungen, Instandhaltungsnachweise, Prüfprotokolle, Schadensmeldungen und vorhandene Vorgutachten. Geprüft wird, ob die Unterlagen vollständig und schlüssig sind und welche Punkte vor Ort verifiziert werden müssen. Lücken in der Dokumentation werden benannt und beim Auftraggeber nachgefordert.
03
Vor-Ort-Begutachtung
Technische Untersuchung am Objekt: Aufmaß, Sichtprüfung, Zustandsaufnahme und fotografische Dokumentation der relevanten Befunde. Je nach Fragestellung werden Messungen durchgeführt oder Prüfverfahren eingesetzt. Alle Befunde werden so erhoben und dokumentiert, dass sie später nachvollziehbar belegt werden können.
04
Bewertung & Dokumentation
Gutachterliche Stellungnahme mit Ergebnis und Begründung: Die Befunde werden bewertet, technische Ursachen und Zusammenhänge werden dargestellt und das Ergebnis wird schriftlich dokumentiert. Je nach Auftrag umfasst das Gutachten auch eine Kosteneinschätzung, ein Reparaturkonzept oder eine Wertermittlung. Aufbau und Begründungstiefe sind so gehalten, dass das Dokument gegenüber Versicherern, Gerichten oder Behörden verwendbar ist.
05
Abstimmung
Klärung offener Punkte mit Auftraggeber, Behörde, Versicherer oder weiteren Beteiligten. Zwischenergebnisse werden eingeordnet, fehlende Informationen nachgefordert und der weitere Untersuchungsumfang bei Bedarf angepasst. So ist vor der abschließenden Bewertung klar, welche Fragen das Gutachten beantworten muss.

    Ihre Vorteile im Überblick

    • Eine Beantwortung, die sich exakt an der Beweisfrage hält
    • Trennung zwischen gesicherten Anknüpfungstatsachen und gutachterlicher Bewertung
    • Eine Darstellung, die auch ohne technische Vorkenntnisse nachvollziehbar bleibt
    • Belastbarkeit bei kritischen Einwendungen der Parteien
    • Erläuterung der Feststellungen im Termin
    • Von deutschen Gerichten wiederholt als Sachverständiger bestellt
    FAQ

    Häufige Fragen
    zu Gerichtsgutachten

    Wie wird ein Sachverständiger für ein Gerichtsverfahren bestellt?
    Die Bestellung erfolgt durch das Gericht, häufig auf Vorschlag einer der Parteien oder aus einer Liste zugelassener Sachverständiger.
    Ist ein Gerichtsgutachten für eine Partei parteilich?
    Nein. Ein gerichtlich bestelltes Gutachten wird unabhängig von den wirtschaftlichen Interessen der Verfahrensparteien erstellt und ist ausschließlich dem Gericht verpflichtet.
    Welche Fälle im System Bahn kommen vor Gericht?
    Häufige Anlässe sind Unfallschäden, Baumängel, Gewährleistungsstreitigkeiten und Auseinandersetzungen zwischen Vertragspartnern im Bahnbau oder -betrieb.
    Kann ich als Partei ein Gegengutachten einholen?
    Ja, im Rahmen eines Verfahrens ist es möglich, ein Privat- oder Parteigutachten zur eigenen Position einzuholen.
    Kontakt

    Wenn sich für die Beweisfrage kein passender Sachverständiger findet

    Senden Sie uns den Beweisbeschluss oder eine kurze Beschreibung der technischen Streitfrage. Wir prüfen kurzfristig, ob die Fragestellung in unser Fachgebiet fällt und ob der Bearbeitungszeitraum zu Ihrem Verfahren passt.
    Direktkontakt
    Dr. Thomas Steiner
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