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Sachverständiger

Die Bezeichnungen Sachverständiger und Gutachter werden umgangssprachlich synonym verwendet und sind rechtlich nicht geschützt. Zur Qualitätssicherung dient die öffentliche Bestellung und Vereidigung durch Bestellkörperschaften wie IHK, Handwerks- oder Ingenieurkammern nach §§ 36, 36a GewO. Der öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige weist besondere Sachkunde nach und ist zu Unabhängigkeit, Unparteilichkeit und Weisungsfreiheit verpflichtet. Alternativ ist eine Personenzertifizierung nach DIN EN ISO/IEC 17024 bei einer DAkkS-akkreditierten Stelle möglich, die von der Rechtsprechung als gleichwertig angesehen wird. Nach § 404 Abs. 2 ZPO sollen Gerichte vorrangig öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige heranziehen. Die Zahl bundesweit verfügbarer Sachverständiger wird je nach Quelle unterschiedlich angegeben, das IHK-Sachverständigenverzeichnis listet mehrere Tausend aus über 280 Sachgebieten.


Quelle

§§ 36, 36a GewO; § 404 ZPO; IHK-Sachverständigenverzeichnis SVV.