Zum Hauptinhalt springen

Gerichts­gutachten

Der Sachverständigenbeweis findet gemäß § 355 Abs. 1 ZPO vor dem Prozessgericht statt und unterliegt der freien Beweiswürdigung. Der Sachverständige unterstützt das Gericht mit Fachwissen, die Beweisfragen gibt das Gericht selbst vor und leitet das Verfahren nach § 404a ZPO. Rechtsfragen darf der Sachverständige nicht beantworten, seine Aufgabe bleibt die technische oder fachliche Einordnung eines Sachverhalts. Das Gericht soll vorrangig öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige bestellen, nach § 404 Abs. 2 ZPO im Zivilverfahren und § 73 Abs. 2 StPO im Strafverfahren, kann im Rahmen seines Auswahlermessens aber auch andere Personen benennen. Ein Gerichtsgutachten dient der Wahrheitsfindung und ist ausschließlich dem Gericht verpflichtet, nicht den wirtschaftlichen Interessen einer Verfahrenspartei.


Quelle

§§ 355, 404, 404a ZPO; §§ 73 ff. StPO.