Der Sachverständigenbeweis findet gemäß § 355 Abs. 1 ZPO vor dem Prozessgericht statt und unterliegt der freien Beweiswürdigung. Der Sachverständige unterstützt das Gericht mit Fachwissen, die Beweisfragen gibt das Gericht selbst vor und leitet das Verfahren nach § 404a ZPO. Rechtsfragen darf der Sachverständige nicht beantworten, seine Aufgabe bleibt die technische oder fachliche Einordnung eines Sachverhalts. Das Gericht soll vorrangig öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige bestellen, nach § 404 Abs. 2 ZPO im Zivilverfahren und § 73 Abs. 2 StPO im Strafverfahren, kann im Rahmen seines Auswahlermessens aber auch andere Personen benennen. Ein Gerichtsgutachten dient der Wahrheitsfindung und ist ausschließlich dem Gericht verpflichtet, nicht den wirtschaftlichen Interessen einer Verfahrenspartei.