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Fahrzeughalter

Der Fahrzeughalter ist im nationalen Fahrzeugeinstellungsregister eingetragen und nach der europäischen Liberalisierung des Eisenbahnmarkts klar von der Rolle des Eisenbahnverkehrsunternehmens und der des ursprünglichen Herstellers getrennt. Der Halter nutzt das Fahrzeug wirtschaftlich und muss jedem seiner Fahrzeuge eine für die Instandhaltung zuständige Stelle zuweisen, kann diese Rolle im Rahmen seines eigenen Asset-Managements aber auch selbst wahrnehmen. Das Allgemeine Eisenbahngesetz bezieht Fahrzeughalter ausdrücklich in die Traktionspflicht der Eisenbahnverkehrsunternehmen ein, ermöglicht ihnen aber auch, unter bestimmten Voraussetzungen selbstständig am Eisenbahnbetrieb teilzunehmen, wofür dann allerdings eine eigene Unternehmensgenehmigung erforderlich wird. Die klare Abgrenzung zwischen Halter, Eigentümer und Verkehrsunternehmen ist für Haftungs- und Instandhaltungsfragen von zentraler Bedeutung.


Quelle

§ 2 AEG; Richtlinie (EU) 2016/798; Durchführungsverordnung (EU) 2019/779.